Hochwasserschaden melden: Schritt für Schritt zur Regulierung

Nach einem Wasserschaden gilt: zuerst Sicherheit (Strom aus), dann dokumentieren (Fotos/Video vor dem Aufräumen), der Versicherung melden und Schäden mindern (trocknen). Nichts Beschädigtes vorschnell entsorgen, bevor es erfasst ist.

Sofort: Sicherheit zuerst

Bevor du gefluteten Bereich betrittst: Strom abschalten lassen (Sicherung/Hauptschalter), nie im Wasser stehend an Elektrik hantieren. Auf ausgelaufenes Heizöl, Abwasser und kontaminiertes Wasser achten (Handschuhe, Stiefel). Bei Gasgeruch oder statischen Schäden am Gebäude Fachleute/Feuerwehr hinzuziehen. Erst wenn es sicher ist, geht es ans Dokumentieren.

Dokumentieren: die Grundlage der Regulierung

  • Fotos und Videos von allen Schäden anfertigen – möglichst vor dem Aufräumen und Trocknen, mit Übersichts- und Detailaufnahmen.
  • Schadenliste mit beschädigten Gegenständen führen (Anschaffungsjahr, Wert, wenn möglich Kaufbelege).
  • Wasserstandsmarken festhalten (Höhe an der Wand).
  • Belege für Notmaßnahmen (Trocknungsgeräte, Handwerker) aufbewahren.

Melden: Fristen und Wege

Den Schaden unverzüglich der Versicherung melden – über Hotline, App oder Online-Formular. Schadennummer notieren und abstimmen, ob ein Gutachter kommt. Wichtig ist die Schadenminderungspflicht: Du musst zumutbare Maßnahmen ergreifen, um den Schaden zu begrenzen (z. B. trocknen, abpumpen, wenn gefahrlos möglich) – aber nichts Beschädigtes entsorgen, bevor es erfasst ist. Ob der Schaden überhaupt gedeckt ist, hängt vom Elementarbaustein ab (siehe Elementarversicherung).

Trocknen und Folgeschäden vermeiden

Feuchte Bausubstanz zügig trocknen, um Schimmel zu vermeiden – oft mit professionellen Trocknungsgeräten. Estrich und Dämmung können durchnässt sein, auch wenn die Oberfläche trocken wirkt; im Zweifel messen lassen. Mit dem Versicherer abstimmen, welche Sanierungsschritte übernommen werden, bevor größere Aufträge vergeben werden.

Häufige Fehler bei der Regulierung

  • Beschädigte Sachen zu früh entsorgen – ohne Nachweis sinkt die Erstattung.
  • Keine oder zu späte Schadenmeldung.
  • Wartungs-/Obliegenheiten (z. B. Rückstausicherung) nicht belegen können – das kann zur Kürzung führen.
  • Große Sanierungsaufträge vor der Abstimmung mit dem Versicherer.

Welche Klauseln im Schadenfall typischerweise zu Kürzungen führen, steht im Ratgeber Deckungslücken.

Mieter, Eigentümer, WEG: wer meldet was?

Bei der Regulierung kommt es auf die Konstellation an:

  • Eigentümer (selbst genutzt): Gebäudeschäden über die Wohngebäude-, Einrichtung über die Hausratversicherung – jeweils mit Elementarbaustein.
  • Mieter: Schäden am eigenen Hausrat über die eigene Hausratversicherung; Gebäudeschäden meldet der Vermieter. Mietminderung kann bei eingeschränkter Nutzbarkeit in Betracht kommen.
  • Eigentümergemeinschaft (WEG): Schäden am Gemeinschaftseigentum laufen über die Verwaltung und die Gebäudeversicherung der WEG; Sondereigentum über die eigene Police.

In allen Fällen gilt: zügig melden, Schäden dokumentieren und Zuständigkeiten früh klären, damit sich Trocknung und Reparatur nicht verzögern.

Häufige Fragen

Wie schnell muss ich den Schaden melden?

So schnell wie möglich – die Bedingungen verlangen eine unverzügliche Meldung. Eine frühe Meldung erleichtert auch die Beauftragung von Trocknung und Gutachter.

Darf ich vor dem Gutachter aufräumen?

Notwendige schadenmindernde Maßnahmen (abpumpen, trocknen) ja und sollst du sogar. Beschädigte Gegenstände aber erst nach Dokumentation und möglichst Absprache entsorgen.

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